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Anmeldung einer Erzeugungsanlage

Netzanschluss online beantragen

Hausanschluss | E-Ladesäule | Erzeugeranlage | PV-Anlage

Sie möchten selbst Strom erzeugen und diesen in unser Netz einspeisen oder sich über dieses Thema informieren? Als Verteilungsnetzbetreiber der Stadt Pinneberg und den Randgemeinden Bönningstedt, Tangstedt, Borstel-Hohenraden sowie Prisdorf sind wir Ihr Ansprechpartner für den Anschluss von EEG-Anlagen (z.B. PV-Anlagen), KWK-Anlagen (z.B. BHKW), Brennstoffzellen, Speicher u.a. sowie die Vergütung der eingespeisten Strommengen in unserem Netzgebiet. In dieser Rubrik finden Sie alle wichtigen Informationen zum Anschluss und Anmeldung, zur Inbetriebsetzung und zu den gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb einer Erzeugungsanlage.


Anmeldung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen (z.B. Balkon-PV-Anlage)

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes am 16.05.2024 (Änderung des "Solarpaket I") entfällt die Anmeldung der streckerfertigen Erzeugungsanlagen (sog. Balkon-PV-Anlagen) bis zu einer Wechselrichterleistung von 0,8 kW beim Netzbetreiber.

Dies betrifft alle streckerfertigen Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.04.2024.

Bestehen bleit die Verpflichtung zur Anmeldung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister!

Anmeldung Marktstammdatenregister

Durch die Übermittlung der Daten aus dem Marktstammdatenregister werden wir als Netzbetreiber über neue Balkon-PV-Anlagen informiert und prüfen anschließend, ob ein Zählertausch nötig ist. In diesem Fall werden wir direkt auf Sie zukommen.


Anschluss an das Niederspannungsnetz (NS)

Für die Planung, Errichtung und den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz gelten die VDE-AR-N 4100 und VDE-AR-N 4105. In 4 Schritten kommen Sie zur Ihrer Erzeugungsanlage:

 

1. Anmeldung [Anlagenbetreiber u. Errichter]
Möchten Sie als Anlagenbetreiber mit Ihrer geplanten Erzeugungsanlage in unser Niederspannungsnetz über Ihren Hausanschluss einspeisen, dann müssen Sie Ihre Anlage zunächst bei uns anmelden. Hierfür müssen Sie folgende Antragsunterlagen bei uns einreichen.

Planen Sie den Einsatz eines Speichers, dann müssen Sie zusätzlich das Formular "E.3 Datenblatt für Speicher" mit einreichen. Hat Ihre Anlage einen Eingangsstrom von mehr als 75 A, dann füllen Sie zusätzlich das Formular E.5. aus. Bitte beachten Sie, dass Sie alle erforderlichen und vollständig ausgefüllten Unterlagen uns überreichen, ansonsten wird Ihr Antrag beanstandet.

2. Anschlussprüfung [Stadtwerke]
Nachdem wir Ihre Antragsunterlagen erhalten haben, werden wir die Netzverträglichkeitsprüfung am Anschlusspunkt durchführen und Sie anschließend über das Ergebnis informieren. Dabei wird Ihnen mitgeteilt, ob die Anlage in Betrieb genommen werden kann oder ein Hinderungsgrund vorliegt und welche Abhilfemaßnahmen für eine mögliche Inbetriebnahme durchgeführt werden können.  

3. Inbetriebnahme und Zählersetzung [Anlagenbetreiber, Errichter, Stadtwerke]
Der von Ihnen beauftragte und im Installateurverzeichnis der BDEW eingetragene Elektroinstallateur kann nach erfolgter Anschlusszusage die Anlage herstellen und den Inbetriebnahmetermin mit uns abstimmen. Ein eingetragener Elektroinstallateuer kann sich immer mit einer Eintragungsbestätigung ausweisen. Ein neuer Zähler wird mit den Antragsunterlagen unteranderem auf dem Formular "Anmeldung Netzanschluss und Inbetriebsetzung" beantragt. Ein Mitarbeiter der Stadtwerke montiert dann den Zähler an einem bereits fertig errichteten Zählerplatz, der den jeweils gültigen technischen Mindestanforderungen entspricht. Zusätzlich kontrolliert der Mitarbeiter, ob die Anlage gemäß den Anforderungen der Stadtwerke gebaut und in Betrieb genommen wurde. Für die Inbetriebnahmeprotokollierung benutzen Sie bitte folgendes Formular E.8. Bevor Sie die Kopie des Formulares oder die zweite Ausfertigung an uns zurückschicken, bitte achten Sie darauf, dass alle Unterschriften und Angaben gesetzt sind. Falls Sie kein Kopierer vor Ort haben, empfehlen wir das Formular in 2-facher Ausfertigung am Inbetriebnahmetag parat zu haben.

4. Meldepflichten [Anlagenbetreiber]
Nach erfolgreicher Inbetriebnahme müssen Sie Ihre Erzeugungsanlage innerhalb von 4 Wochen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anmelden. Wir werden dann diesbezüglich automatisch informiert und zur Netzbetreiberprüfung aufgefordert, d.h. Sie müssen keine Kopien o.ä. uns überreichen.

Hinweis für Betreiber einer Erzeugungsanlage ab 100 kW
Auf Grundlage des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) sowie der Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) müssen ab dem 1. Oktober 2021 alle Erzeugungsanlagen und Speicher ab 100 kW Erzeugungsleistung am neuen Redispatch 2.0 teilnehmen.


Anschluss an das Mittelspannungsnetz (MS)

Für die Planung, Errichtung, Anschluss und Betrieb von Bezugsanlagen (ab 10 kV) und Erzeugungsanlage (> 135 kVA) an das Mittelspanungsnetz gilt die VDE-AR-N 4110, bitte beachten Sie dort unbedingt Kapitel 4 und den dort vorgegebenen Ablauf. Die VDE-AR-N 4110 wird nicht durch uns bereitgestellt. Um Ihre Anlage erfolgreich bei uns anzumelden, müssen Sie unbedingt alle Angaben in den einzureichenden Formularen tätigen, ansonsten wird Ihr Antrag beanstandet und die Bearbeitungszeit dadurch verzögert. Der Ablauf unterteilt sich in 6 folgende Phasen. Jede Phase kann noch weitere Unterpunkte beinhalten, siehe Ablaufplan.

Unterlagen oder Vordrucke, die im Ablaufplan erwähnt sind, aber nicht hier auf der Internetseite gelistet sind, werden Ihnen im Verlauf des Prozesses von uns gesondert zugeschickt.

 

1. Anmeldung
Damit wir den Netzanschluss leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen können und der Messstellenbetreiber die Art der Messung festlegen kann, müssen Sie folgende Unterlagen bei uns für die Anmedlungen bzw. Anfrage einreichen. ANMERKUNG: Zu diesem Zeitpunkt ist das Befüllen der Seiten 1 (5) und 3 (5) sowie bei Speichern zusätzlich 4 (5) von E.8 ausreichend, da noch keine Angaben zum Umfang des kundeneigenen Netzes gemacht werden können.

Nachdem wir Ihre Antragsunterlagen erhalten haben, werden wir die Netzverträglichkeitsprüfung am nächst möglichen Anschlusspunkt durchführen und Sie anschließend über das Ergebnis informieren. Die Prüfung kann bis zu max. 8 Wochen dauern. Dabei wird Ihnen mitgeteilt, ob ggf. ein zusätzlicher Netzausbau (einschließlich dessen Dauer) mit kostenpflichtigen Leistungen notwendig ist oder ein nicht kostenpflichtiger Netzanschluss mit einer Kostenübernahmeerklärung (bei Nichtrealisierung die schon aufgelaufenen Kosten zu erstatten) realisierbar wäre. Anschließend bestätigen Sie uns die weitere Planung und Übernahme der kostenpflichtigen Leistungen bzw. bestätigen die Kostenübernahmeerklärung. Eine Kostenübernahmeerklärung darf der Netzbetreiber bei nicht kostenpflichtigen Netzanschlüssen vom Anschlussnehmer einholen, um bei Nichtrealisierung des Anschlussvorhabens die schon aufgelaufenen Netzausbaukosten erstattet zu bekommen.

 

2. Reservierung und Feinplanung
Wenn wir die Bestätigungen von Ihnen erhalten haben, dann reservieren wir für Sie für 3 Monate den Netzanschlusspunkt mit der vereinbarten Anschlussscheinleistung und beginnen mit den Vorbereitungen des Netzanschlusses. Insbesondere bei einem ggf. notwendigen Netzausbau sind auch längere Genehmigungsfristen und Realisierungsdauern zu beachten. Bei Netzanschlüssen von Erzeugungsanlagen müssen Anschlussnehmer und Netzbetreiber im Vorfeld der Anlagenzertifizierung Daten austauschen. Der Anschlussnehmer spezifiziert die Netzanschlussplanung auf den im Rahmen der Grobplanung ermittelten Netzanschlusspunkt und teilt dem Netzbetreiber die relevanten Daten der Kundenanlage mit (vollständig ausgefüllter Vordruck E.8). Daraufhin füllt der Netzbetreiber den Vordruck E.9 aus und sendet diesen an den Anschlussnehmer.

Anschlussnehmer, die Erzeugungsanlagen an das Netz anschließen wollen, sollten das Anlagenzertifikat nach Inkrafttreten der Reservierung erstellen lassen und 8 Wochen vor Baubeginn beim Netzbetreiber vorlegen. Sofern sich aus der Anlagenzertifizierung noch technische Änderungen an der Übergabestation der Erzeugungsanlage ergeben, können sie zu diesem Zeitpunkt noch vergleichsweise einfach in das Projekt eingearbeitet werden. Innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des Anlagenzertifikates wird der Netzbetreiber das Anlagenzertifikat prüfen und den Netzanschlusspunkt bestätigen. Der Netzbetreiber übernimmt mit dieser Prüfung ausdrücklich keine Verantwortung oder Haftung für die inhaltliche Richtigkeit des Anlagenzertifikates.

Nachdem der Netzbetreiber das Anlagenzertifikakt geprüft und keine Anmerkungen hat, werden dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnutzer vorausgefüllte Verträge und Vertragsbedingungen überreicht.

Der Anschlussnehmer und ggf. der Anschlussnutzer unterschreiben die Verträge und schicken diese zurück an den Netzbetreiber. Im Anschluss wird der Auftrag seitens des Netzbetreibers bestätigt.

3. Bauvorbereitung und Bau
Spätestens 10 Wochen vor Bestellung von Stationskomponenten/Baubeginn übergibt der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die im Vordruck E.4 aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form bzw. in zweifacher (Papier-) Ausfertigung. Der Vordruck E.4 „Errichtungsplanung" ist als Deckblatt der durch den Anschlussnehmer einzureichenden Projektunterlagen zu verwenden. Der Netzbetreiber prüft mit einer Frist von 4 Wochen die nachfolgend aufgeführten einzureichenden Unterlagen.

Eine mit dem (Sicht-)Vermerk und Hinweisen und Ergänzungen des Netzbetreibers versehene Ausfertigung der Unterlagen erhält der Anschlussnehmer bzw. sein Beauftragter wieder zurück. Dieser Vermerk hat eine befristete Gültigkeit von 6 Monaten und bestätigt ausschließlich eine Prüfung der Belange des Netzbetreibers. Eintragungen des Netzbetreibers sind bei der Ausführung vom Anlagenerrichter einzuhalten. Für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften oder Verfügungen bleibt der Anschlussnehmer verantwortlich. Mit den Bau- und Montagearbeiten der Übergabestation sollte erst begonnen werden, wenn die mit dem Vermerk des Netzbetreibers versehenen Unterlagen beim Anschlussnehmer bzw. seinem Beauftragten vorliegen und dem Netzbetreiber das bestätigte Anschlussangebot bzw. die Bestätigung der Grobplanung/Kostenübernahmeerklärung durch den Anschlussnehmer vorliegt. Bei Baubeginn, vor Rückgabe der Unterlagen durch den Netzbetreiber, trägt der Anschlussnehmer das Risiko für gegebenenfalls auftretende zusätzliche Aufwendungen.

Der Anschlussnehmer stellt dem Netzbetreiber eine Übersicht zu Ansprechpartnern im Zusammenhang der Baumaßnahme zur Verfügung. Der Anschlussnehmer bestellt alle notwendigen Komponenten, Wandler und stimmt den Abnahmetermin für die Übergabestation mit dem Netzbetreiber ab.

4. Vorbereitung der Inbetriebsetzung der Übergabestation
Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten lnbetriebsetzungstermin der Übergabestation übergibt der Anschlussnehmer dem Netzbetreiber die aktualisierten Projektunterlagen (mit Nachweis der Erfüllung eventueller Auflagen seitens des Netzbetreibers). Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten lnbetriebsetzungstermin erfolgt eine technische Abnahme der Übergabestation durch den Anlagenerrichter im Beisein des Anlagenbetreibers und seines Anlagenverantwortlichen. Der Netzbetreiber behält sich eine Teilnahme an der technischen Abnahme vor. Dabei wird in der Regel bereits der erste Teil des lnbetriebsetzungsprotokolls der Übergabestation durch den Anlagenerrichter ausgefüllt (in der Regel Vordruck des Netzbetreibers, ansonsten mit Vordruck E.7). Weitere Unterlagen gem. E.7 (z.B. Vordruck E.6, Schutzprüfprotokolle und Bestätigung DGUV Vorschrift 3) vom Anschlussnehmer an den Netzbetrieber überreicht.

Bei erfolgreicher Abnahme ist daraufhin der verbindliche lnbetriebsetzungstermin zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer übergibt dann dem Netzbetreiber den lnbetriebsetzungsauftrag für die Übergabestation (Auftrag zur Zählersetzung; Vordruck E.5).

Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen alle Verträge (NA-V, AN-V) und Vereinbarungen unterzeichnet beim Netzbetreiber vorliegen. Insbesondere muss auch die Anmeldung der Entnahmestelle beim Netzbetrieber durch den Stromlieferenten vorliegen. Auch wird vor der eigentlichen Inbetriebsetzung der Messstellenbetreiber (evtl. Netzbetreiber) eine Abrechnungsmessung durchführen und bei Bedarf eine Fernwirktechnik einbauen.

5. Inbetriebnahme der Übergabestation
Das Inbetriebsezungsprotokoll (Vordruck E.7.) muss vollständig und unterschrieben beim Netzbetreiber vorliegen. Bei der Inbetriebsetzung der Übergabestation sind der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber mit anwesend. Bei Erzeugungsanlagen erteilt der Netzbetreiber die Erlaubnis zur Zuschaltung und bestätigt die Erlaubnis zur Zuschaltung und die Erteilung einer vorübergehenden Betriebserlaubnis im lnbetriebsetzungsprotokoll E.7. Das bei der Inbetriebsetzung der Übergabestation durch den Anlagenerrichter ausgefüllte lnbetriebsetzungsprotokoll E.7 verbleibt beim Netzbetreiber, dem Anschlussnehmer ist eine Kopie auszuhändigen. Der Netzbetreiber behält sich eine Sichtkontrolle der für den Netzanschluss relevanten Komponenten der Übergabestation und eine Funktionskontrolle der Schutz- und Leittechnik vor. Werden Mängel festgestellt, die den Netzbetrieb beeinträchtigen können, so darf der Netzbetreiber die Inbetriebsetzung der Übergabestation bis zur Mängelbeseitigung untersagen.

Die Inbetriebnahme des Netzanschlusses erfolgt vom Netzbetreiber bis zur Übergabestelle (in der Regel erstes kundeneigenes Schaltgerät, z. B. Übergabeleistungsschalter). Die Durchschaltung der Spannung in die Kundenanlage erfolgt durch den Anlagenverantwortlichen.

Der Netzbetreiber übernimmt mit der Inbetriebnahme des Netzanschlusses ausdrücklich keine Verantwortung oder Haftung für die Betriebssicherheit der kundeneigenen Anlage.

6. Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage
Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung der Übergabestation kann nun die Inbetriebsetzung der Erzeugungseinheiten (EZE) (auch Speicher) durch den Anlagenbetreiber erfolgen. Bitte beachten Sie je nach Anlagentyp die in der VDE-AR-N 4110 vorgegebene Arbeitsschritte. Der Netzbetreiber entscheidet eigenständig, ob er an der vom Anlagenbetreiber terminierten Inbetriebsetzung der Erzeugungseinheiten teilnimmt.Nach der Inbetriebsetzung wird der Vordruck E.10 vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Netzbetreiber eingereicht.

Nachdem alle Erzeugungseinheiten erfolgreich in Betrieb genommen wurden, kann nun die gesamte Erzeugungsanlage in Betrieb genommen werden. Bei der Inbetriebsetzung der gesamten Erzeugungsanlage handelt es sich insbesondere um Funktionsprüfungen, die erst durchgeführt werden können, wenn die gesamte Erzeugungsanlage in Betrieb ist. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der Wirkleistungssteuerung und der Blindleistungsregelung für die Erzeugungsanlage mit dem Netzbetreiber.

Ziel der Funktionsprüfungen ist der Nachweis der Funktionstüchtigkeit der gesamten Wirkungskette von der Übergabestation bis zur Erzeugungseinheit, die vom Anlagenerrichter/lnbetriebsetzer vorgenommen wird. Bei
fernwirktechnischer Anbindung der Erzeugungsanlage ist außerdem eine Funktionsprüfung von der netzführenden Stelle des Netzbetreibers bis in die Übergabestation durch den Anlagenerrichter/ lnbetriebsetzer, gemeinsam mit dem Netzbetreiber vorzunehmen.

Auf Basis der vorliegenden lnbetriebsetzungsprotokolle, ggf. ergänzt um Funktions- und Messprotokolle, erstellt der Anlagenbetreiber oder eine von Ihm beauftragte qualifizierte Stelle (z.B. Gutachter, Hersteller, Betriebsführer, lnspektionsstellen) eine lnbetriebsetzungserklärung für die Erzeugungsanlage (siehe Vordruck E.11 ). Die lnbetriebsetzungserklärung enthält eine vollständige Dokumentation der Inbetriebsetzung sowie der errichteten Erzeugungsanlage.

Auf Basis des Anlagenzertifikats und der durch den Betreiber der Erzeugungsanlage bereitgestellten lnbetriebsetzungserklärung bestätigt eine nach DIN EN ISO/IEC 17065 hierfür akkreditierte Zertifizierungsstellen die Konformität der errichteten Erzeugungsanlage mit den Anforderungen nach VDE-AR-N 4110 und den Vorgaben des Netzbetreibers (Dokumentenprüfung, siehe E.12). Der Ersteller der Konformitätserklärung muss gegenüber dem Ersteller der lnbetriebsetzungserklärung unabhängig sein (4-Augen-Prinzip).

Der Nachweisprozess für die Errichtung der betriebsbereiten Erzeugungsanlage wird durch die Konformitätserklärung abgeschlossen. Damit endet auch der Überwachungsprozess des Anlagenzertifikats seitens der Zertifizierungsstelle. Danach kann der Regelbetrieb der Erzeugungsanlage aufgenommen werden. Der Netzbetreiber stellt dem Anlagenbetreiber eine endgültige Betriebserlaubnis aus. Wenn die Anlage noch von der Konformitätserklärung in mehreren Punkten abweicht, kann der Netzbetreiber auch eine beschränkte Betriebserlaubnis ausstellen.

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, Änderungen an bestehenden Erzeugungsanlagen, die wesentliche Auswirkungen auf das elektrische Verhalten am Netzanschlusspunkt haben, dem Netzbetreiber mitzuteilen. In Abstimmung mit dem Netzbetreiber sind in diesem Fall ein neues Anlagenzertifikat sowie eine Ergänzung der lnbetriebsetzungserklärung und der Konformitätserklärung erforderlich.

Nach erforlgreicher Überprüfungen des Anlagenzertifikates durch den Netzbetreiber, bekommt der Anschlussnehmer anschließend vorausgefüllten Netzanschlussvertrag (NA-V) und Anschlussnutzungsvertrag (AN-V). Diese werden unterschrieben an den Netzbetreiber zurück geschickt.

Meldepflichten von Anlagenbetreiber: Nach erfolgreicher Inbetriebnahme müssen Sie Ihre Erzeugungsanlage innerhalb von 4 Wochen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anmelden. Wir werden dann diesbezüglich automatisch informiert und zur Netzbetreiberprüfung aufgefordert, d.h. Sie müssen keine Kopien o.ä. uns überreichen.

Hinweis für Betreiber einer Erzeugungsanlage ab 100 kW: Auf Grundlage des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) sowie der Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur (BNetzA) müssen ab dem 1. Oktober 2021 alle Erzeugungsanlagen und Speicher ab 100 kW Erzeugungsleistung am neuen Redispatch 2.0 teilnehmen.